Von den Anfängen der Jagd im Eichsfeld
Die im folgenden ausgewählten Daten und Text sollen einen Eindruck von der Entwicklung der Jagd im Eichsfeld im Laufe der Jahrhunderte geben.
Aus den Rechnungsbüchern der Stadt Duderstadt von 1405 bis 1848, wohl die ältesten Hinweise auf die Jagd im Eichsfeld:
14o6 ”Deme wulffjeyere (Wolfjäger) 3 lot 9 den.”
1408 ”Den beverjeyeren (Biberjägern) 8 lot 3 den.”
1562 ”Item 2 ½ marck Valtin Beckmann zu Nisselreden geben vor das wyldswin, so er zu Dodenborne geschossen hadt und dasselbige einem erbaren Radt hadt zustellen müssen 4ter post Trium Regum”
1592 ”1 Hirsch geschossen, 1 Tahler Schußgeld”
1667 ”Ein Hirschbock, so 3 1/2 Centner gewogen, bei der
großen Klingeburg geschossen”
1668 ”Der Förster Andreas Beuermann, Förster auf der Böningswarte, schießt zwischen Mohlenberge und Greseley ein Wildschwein an”
Unter den Einnahmen der Stadt Duderstadt - interessant, weil nach Auffassung ”aufgeklärter” Jagdwissenschaftler unserer Tage die Hege einen Erfindung von Hermann Göring sei - folgende Eintragungen:
1703 ”2 Rthler. hat Philipp Schwaneflügel als Buße bezahlen müssen,
weil er in der ”Heyezeitt” mitt den jagthunden im felde gewesen”
1718 ”2Rthlr. 2fg. 6 H. licent. Bodmann, weilen er in der Heyezeith sich
auf der jagt betreffen lassen (7. Jan. 1718)”
1733 ”Rudolf Bunse, Förster zu Nesselrüden, schießt 2 Wildschwine
und einen Hirsch.”
1796 ”Förster Gerlach erh. Zwei Rthlr.4 gg. Schießgeld für 8 junge
Füchse und 4 Raubvögel”
Holz- und Jagdordnung des Mainzer Kurfürsten Philipp Karl aus dem Jahre 1743
Wir Philipp Carl von Gottes Gnaden des Heil. Stuhls zu Meyntz Ertzbischoff/ des Heil. Römischen Reichs durch Germanien/ Ertz-Cantzlar und Churfürst fügen hiermit zu wissen; demnach die Erfahrnuß ergiebet was müssen in Unserem Lande des Eichsfeldes nicht allein in unseren Ertz-Stiftlichen/ sondern auch in Unserer dasigen Unterthanen Waldungen sowohl an Brenn- als Bau- und Nutz-Holtz der Mangel / und scheinbaren Abnahm täglich / leider ! sich mehr und mehr hervorthun/ nicht weniger auch zu Sicher-Stellung deren Gräntzen / und Erhaltung deren Jagden und Weydwerk nöthig seyn / und uns dahero obliegen will / dahin bedacht zu seyn / wie zu Abwendung Unsers eigenen / auch Unserer Unterthanen / besonders aber für die werte Posteriät darob zu befehrenden Nachteils / mittelst gehöriger Einsicht / in Zeiten vorgebauet werden möge; Als haben Wir für nothwendig und diesem befunden / nachstehende Verordnung / Wie es künftighin wegen Ein- und Anderen in besagtem Unserem Lande des Eichsfelds gehalten werden solle/ zu verfassen; Befehlen demnach hiermit Gnädigst unserer Dasigen respectiven Regierung / und angeordneten Forst-Commission, auch allen und jeden Unseren Eichfeldischen Vasallen / Beambten und Unterthanen / bey Vermeidung unserer Churfürstlichen höchtsten Ungnade/ und unausbleiblichen Ahndung/ dieser Unserer Gnädigsten Ordination in allem auf das Genaueste in Zukunft schuldigst nachzuleben / und zwar
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§ phus XX
Hägezeit. Von Jagden.
Weiters die Jagden anbelangend / ist Unser Gnädigst befehlender Wille / auch ernstliche Meinung / daß alles bürschen / Abends- und Morgens anstellen / Schiessen / Hetzen / Jagen / Vogelfangen und wie es sonst nahmen haben mag / alljährlich vom 1. ten Martii an bis auf Bartholomae’s (24.8.) / wann die lieben Feld-Früchte würklich eingebracht / und dem Landmann darinnen durch Leute / Pferde- oder Hunde kein Schade mehr zugefügt werden kan (gestalten bey anscheinender spätern Erndte der Jagd-Termin weiter hinaus zu sezten ist / wessen Prolongirung doch Unserer dasigen Regierung überlassen wird) güntzlich eingestellet und verbotten seyn / da aber gleichwohlen Ein- und Anderen dieses frevelhaffter Weisa überschreiten würde / der / oder dieselbe auf jedesmahligen Contravention-Fall mit 12 fl Straffe angesehen werden / Unser Forstmeister aber und Förster auf solche Contraventionen fleißig zu invigiliren / und selbige bei Unserer Regierung anzuzeigen / verbunden seyn sollen.
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§ phus XXII
Hunden sollen Knüppel angehencket werden
Zur besserer Aufbringung des Wildprets sollen weder die Schäfers- noch andere Hunde in Wäld oder Feldern / ohne daß denenselben langschleiffende Knüppel angehencket seyn / gedultet / sondern / wann solche ohne dergleichen Knüppel darin angetroffen / sogleich todt geschossen / und von demjenigen / welchen ein solcher Hund zugehörig / deme so ihn todtschiessen wird / es geschehn auch / durch wen es wolle / 1 Rthlr. Gegeben wierden / im übrigen aber niemand befugt seyn / junges Wildpret / es seyn von welcher Gattung es wolle / aufzuheben / und zu vertragen.
Damit nun übrigens diese Unsere Gnädigste Forst-Ordnung all- und jedermännig-lichen kund werden / mithin niemand sich deßfalls mit einiger Unwissenheit künfftig zu entschuldigen haben möge / so befehlenn Wir Schließlich und letztens hiermit erstlich / daß solche in Abdruck gebracht / jedem Unserer Beambten / Förstern und Dienern / auch einer jeden Gemeinheit zu allerseitiger schuldiger Nachrichtung ein Exemplar darvon zugestellet / und publiciret werden solle; Zu urkund dessen haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben / und unser Geheimes Secret-Insiegel darauf Residentzt.
Stadt Mayntz den 14 ten januarii 1743
Philipp Carl
Churfürst
Wie man vor 130 Jahren über die Jagd und ihre Methoden dachte, bzw. sie ausübte, zeigt ein Bericht im ”Duderstädter Wochenblatt” vom 7. April 1866
”Ein höchst seltenes Ereigniß hat sich neuerdings in der Ortschaft Krebeck zugetragen: Am Gründonnerstage den 26. März kam ein Hirsch (Sechsender) in schnellen Sprüngen auf den hiesigen Ort zugelaufen, setzte über mehrere Gartenzäune und stutzte, wie er das erste Haus erblickte, auf; der Bewohner des Hauses, ein starker Mann, eilte auf den Hirsch zu und erfaßte denselben auch glücklich bei den Geweihen, allein das scheune Thier schleuderte ihn von sich, stürzte aber dabei in eine starke Dornhecke, worin es sich mit dem Geweihe und Kopfe so verwickelte, wie der Widder, welchen Abraham statt seines Sohnes Isaak opferte. Aber auch aus den Dornen entwandt sich das starke Thier bald, setzte über die hohe Garteneinfriedung und eilte in schnellen Sprüngen auf den Hof des Bauermeisters Rudolph, wo es ziemlich eingeschlossen war; zwei Männer und die Hofhunde trieben den Hirsch in eine Ecke und die Männer faßten denselben mit aller Kraft an die Geweihe, allein auch sie würden dennoch übermannt sein, wenn nicht die Tochter des Hauses dem Thiere einen kunstgerechten Schlag vor dem Kopf mit einem Handbeile versetzt hätte, worauf es betäubend niederstürzte. Der sodann in dem Schafstall verwahrte Sechsender hatte sich jedoch bald wieder erholt, und es war ein wahres Vergnügen, wie sich die sämmtlichen Ortsbewohner, Jung und Alt, zu einer höchst seltenen Thierschau versammelten. Endlich wurde der Hirsch von dem Revierförster Dietrichs aus Ebergötzen auf waidmännische Manier abgefangen und in Osterbraten zerlegt. Ein schönes Osterlamm das! Möge uns der allgütige Geber alljährlich ein solches Schenken!”